Schulordnung
(Grundlage Schulrecht in Brandenburg, Grundgesetz, DSGVO, Urheberrechtsgesetz)
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
unser Elsterschulzentrum basiert auf einer Lernumgebung, die wie jede Gemeinschaft auf Vertrauen aufbaut und gleichzeitig nur durch Rechte und Pflichten sinnvoll gestaltet werden kann und muss.
Schulordnung (Grundlage Schulrecht in Brandenburg, Grundgesetz, DSGVO, Urheberrechtsgesetz)
- Alle sind gemeinsam verantwortlich für ein gutes Schul- und Lernklima. Das heißt vor allem, dass alle höflich, freundlich und rücksichtsvoll miteinander umgehen.
- Unsere schulische Ausbildung basiert auf gesetzlichen Verordnungen, die unabdingbar einzuhalten sind. Unterrichtsdauer und schulfreie Tage werden auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes festgesetzt.
- Dauerhaft gute Leistungen können nur erbracht werden, wenn der Schulbesuch regelmäßig stattfindet. Deshalb ist es zwingend notwendig, den Unterricht ohne Versäumnisse zu besuchen.
- Es ist unverzichtbar, dass der Unterricht angemessen vorbereitet wird, d. h., dass die Hausaufgaben erledigt, die notwendigen Arbeitsmaterialien für den Schulunterricht bereitgehalten, die entsprechenden Bücher zum Unterricht mitgebracht werden und aktiv am Unterricht teilgenommen wird.
- Es ist besonders darauf zu achten, dass unsere Schülerinnen und Schüler pünktlich zum Unterricht erscheinen. Regelmäßiges oder wiederholtes Zuspätkommen hat Auswirkungen auf die Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens.
- Erkrankungen müssen der Schule grundsätzlich vor Beginn des Unterrichts gemeldet werden und bedürfen einer schriftlichen Entschuldigung. Verspätetes Erscheinen zum Unterricht sowie stundenweise Versäumnisse sind ebenfalls durch die Eltern/Erziehungsberechtigten schriftlich zu entschuldigen. Freistellungen, die über einen Tag hinausgehen, werden als Beurlaubung bezeichnet. Diese werden ausschließlich von der Schulleitung genehmigt und müssen mindestens fünf Tage vor Beginn der Beurlaubung eingereicht werden. Stundenweise Freistellungen können durch die entsprechenden Klassenlehrer/innen erfolgen.
- Wenn der Schüler/die Schülerin aus gesundheitlichen Gründen nicht länger am Unterricht teilnehmen kann, kontaktiert das Sekretariat die Eltern/Erziehungsberechtigten, damit das Kind von der Schule abgeholt werden kann.
- Freistellungen vom aktiven Schulsport können nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern/Erziehungsberechtigten und/oder mit ärztlichem Attest erfolgen. Sollte der Schüler/die Schülerin vom Schulsport befreit sein, besteht Anwesenheitspflicht. Im Sportunterricht ist ausschließlich Sportkleidung zu tragen. Das Tragen von Schmuck und Piercings ist untersagt.
Mit freundlichen Grüßen die Schulleitung